Nachhaltigkeit

Erklärung zu nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten für die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung als
Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 des
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019
Stand September 2021

Inhalt:

1. Allgemeines
2. Risiken für die Nachhaltigkeit
3. Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Versicherungsberatung (gem. Art. 3 (2) der Offenlegungsverordnung)
4. Negative Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit (gem. Art. 4 Abs.5 a und b Offenlegungsverordnung)
5. Vergütungspolitik - Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (gem. Art. 5 Abs.1 Offenlegungsverordnung)
6. Dokument Geschichte

1. Allgemeines:

Die dhig GmbH ("dhig") betreibt als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten ein Versicherungsberatungsgeschäft im Sinne von Artikel 2 Nr. 11 a der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.

In diesem Zusammenhang müssen Versicherungsvermittler, die als Finanzberater tätig sind (z.B. im Rahmen der Beratungstätigkeit für Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungen), ab dem 10. März 2021 eine nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflicht erfüllen. Das vorliegende Dokument fasst die nachhaltigkeitsrelevanten Inhalte für Finanzberaterinnen und Finanzberater zusammen:

2. Risiken für die Nachhaltigkeit:

Nachhaltigkeitsrisiken sind ökologische, soziale oder Governance-Ereignisse oder -Bedingungen (= ESG-Faktoren), deren Eintreten einen tatsächlichen oder potenziellen wesentlichen negativen Einfluss auf den Wert von Vermögenswerten oder auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens haben kann.

ESG-Faktoren sind:

- E" Umwelt: z.B. Klimaschutz, Schutz der biologischen Vielfalt, nachhaltige Nutzung
und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einem Kreislaufsystem
Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,
nachhaltige Landnutzung

- S" Soziales: z.B. Einhaltung anerkannter Arbeitsstandards (keine Kinder- oder Zwangsarbeit, keine Diskriminierung), Umweltschutz
und Zwangsarbeit, keine Diskriminierung), angemessene Entlohnung, faire Bedingungen am Arbeitsplatz, gewerkschaftliche und
Bedingungen am Arbeitsplatz, Gewerkschafts- und Versammlungsfreiheit,
Gesundheitsschutz

- G" Governance: z. B. Steuerehrlichkeit, Maßnahmen zur Verhinderung von
Korruption, Nachhaltigkeitsmanagement, Ermöglichung von "Whistleblowing",
Wahrung der Arbeitnehmerrechte, Datenschutz,
Informationstransparenz gegenüber den Verbrauchern, Qualitätsmanagementsysteme der Unternehmen
Qualitätsmanagementsysteme

3. Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitsfaktoren in die Versicherungsberatung (gemäß Art. 3 Abs. 2 Offenlegungsverordnung)

3.1 Unsere Nachhaltigkeitsstrategien stützen sich auf den Bericht "The European Green Deal" der Europäischen Kommission, das Pariser Abkommen und die Empfehlungen der Brundtlandt-Kommission.

3.2 Wir vermitteln Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungen und Versicherungsanlageprodukte im Rahmen unserer Gewerbeerlaubnis und in Übereinstimmung mit den in unseren Produktvertriebsvereinbarungen festgelegten Richtlinien.

3.3 Unsere Versicherungspartner für Krankenversicherungen und Versicherungsanlageprodukte sind national und international tätige Versicherungsunternehmen.

3.4 Wir lassen uns regelmäßig von unseren Versicherungspartnern über etwaige Nachhaltigkeitsfaktoren und Nachhaltigkeitsrisiken der Versicherungsprodukte informieren oder fordern diese Informationen in regelmäßigen Abständen an.

3.5 Sobald unsere Versicherungspartner die verfügbaren Nachhaltigkeitsinformationen in die vorvertraglichen Informationen zu den Versicherungsprodukten integriert haben, erhält der Kunde diese Informationen automatisch im Rahmen unserer Beratung. Die verfügbaren Nachhaltigkeitsinformationen sind somit immer Teil der Beratung. Auf dieser Basis kann der Kunde eine gut informierte Entscheidung treffen.

3.6 Wir bemühen uns, Nachhaltigkeitsfaktoren und Nachhaltigkeitsrisiken bei der Versicherungsberatung systematisch zu berücksichtigen, insbesondere wenn wir mehrere Versicherungsprodukte anbieten können, die die Wünsche und Bedürfnisse eines Kunden abdecken.

4. Negative Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit (gemäß Art. 4 Abs.5 a und b Offenlegungsverordnung)

4.1 Unsere Versicherungspartner sind Finanzmarktteilnehmer im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.

4.2 Daher sind sie gemäß Art. 4 (1) dieser Verordnung verpflichtet, die folgenden Informationen auf ihrer Homepage zur Verfügung zu stellen:

- wenn sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen, eine Erklärung zu Strategien für die
in Anbetracht ihrer Größe, der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten und der Art der von ihnen angebotenen Finanzprodukte die gebührende Sorgfalt in Bezug auf diese Auswirkungen walten lassen; oder

- wenn sie negative Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen, eine klare Begründung, warum sie dies nicht tun, gegebenenfalls einschließlich Informationen darüber, ob und wann sie dies zu tun beabsichtigen
solche nachteiligen Auswirkungen zu berücksichtigen.

4.3 Durch den Einsatz von Berechnungsprogrammen der Versicherungsunternehmen bei der Vermittlung von Versicherungsprodukten stellen wir sicher, dass die Kunden die erforderlichen vorvertraglichen Informationen erhalten und diese Themen Teil der Beratung sind.

4.4 Wir betrachten die wichtigsten negativen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren ausschließlich auf der Grundlage der von den Versicherungsunternehmen bereitgestellten Informationen. Wir überprüfen diese Informationen nicht gesondert.

5. Vergütungspolitik - Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (gemäß Art. 5 Abs. 1 Offenlegungsverordnung)

5.1 Unsere Vergütungspolitik entspricht den gesetzlichen Vergütungsregelungen gemäß § 1 Abs.. 3 der Berufsordnung für Versicherungsvermittler: Allgemeine Vergütungsregeln für alle Versicherungssparten, § 9 Abs. 3 der Berufsordnung für Versicherungsvermittler: Besondere Vergütungsregeln für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten sowie Art. 3 des Verhaltenskodex für Versicherungsvermittlung: Besondere Vergütungsregelungen für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten sowie Art. 8 DelVO (EU) 2017/2359: Regelungen zur Beurteilung von Anreizen und Anreizsystemen im Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten.

5.2 Wir streben Vergütungsmodelle an, die Nachhaltigkeitsfaktoren positiv beeinflussen und vermeiden Vergütungen, die nicht mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren und Nachhaltigkeitsrisiken vereinbar sind. Dabei verfolgen wir das Ziel, durch den Vertrieb nachhaltiger Versicherungsanlageprodukte zu einer umweltfreundlicheren, sozialverträglicheren und besser geführten Wirtschaft beizutragen.

5.3 Unsere Vergütungsmodelle bieten keinen Anreiz, dem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, auch wenn es ein Produkt gibt, das die Bedürfnisse und Wünsche genauso gut erfüllt, aber in Bezug auf die Nachhaltigkeit besser geeignet ist.

6. Dokument Geschichte

Version Status Beschreibung der Änderungen
001 10.03.2021 Erstmalige Erstellung

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